Kassenärzte machen sich laut BGH-Urteil nicht wegen
Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geld
annehmen, dessen Medikamente sie verordnet haben.
Auch der Vertreter der Pharmafirma, die dem Arzt Geld anbietet,
kann nicht wegen Bestechung bestraft werden. Diese Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen wurde am Freitag in
Karlsruhe veröffentlicht.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass
ein niedergelassener Arzt kein Amtsträger ist. Er handele auch
nicht als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen. Die
Strafbarkeit von Korruption betreffe nach dem Gesetz jedoch
Amtsträger.
Dem Urteil lag der Fall einer Pharmareferentin zugrunde, die
Ärzten Schecks in einem Gesamtwert von 18.000 Euro
übergab. Das Geld wurde nach einem Prämiensystem an
Ärzte verteilt. Die Mediziner erhielten fünf Prozent des
Herstellerpreises, wenn sie die Medikamente des Pharmaunternehmens
verordneten.
Der Große Senat für Strafsachen weist in seiner
Entscheidung darauf hin, dass ein Gericht nur das geltende
Strafrecht auslegen könne. Es sei Sache des Gesetzgebers,
darüber zu entscheiden, ob er Korruption im Gesundheitswesen
für strafwürdig hält und deshalb neue
Straftatbestände schaffen will.
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BGH-Urteil Ärzte nicht wegen Korruption strafbar
Kassenärzte machen sich laut BGH-Urteil nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geld annehmen, dessen Medikamente sie verordnet haben.
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