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Gericht: Schlangen-Tattoo kein Ausschlusskriterium
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Gericht: Schlangen-Tattoo kein Ausschlusskriterium

Einem Polizei-Bewerber aus Aldenhoven kann aufgrund einer Tätowierung nicht per se die Einstellung in den Polizeidienst verweigert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen nun in einem Eilverfahren entschieden.

Veröffentlicht: Mittwoch, 27.09.2023 08:03

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Der Mann aus Aldenhoven trägt auf dem Unterarm ein Tattoo – und zwar mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt. Für die Polizei NRW war das Motiv zu viel - sie hatte Zweifel an der Eignung des Bewerbers gehabt. Das sieht das Verwaltungsgericht Aachen anders. Zwar kann ein Tattoo zum Ausschluss-Kriterium werden, wenn zum Beispiel die Verfassung in Frage gestellt wird. Darüber hinaus braucht es aber klare Anhaltspunkte, um die Eignung eines Bewerbers in Frage zu stellen. Die Polizei muss die Bewerbung nun bis 1. Oktober nochmal prüfen.  

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