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Neue Coronaregeln im Kreis
© Joseph Mucira
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Neue Coronaregeln im Kreis

Unser Kreis will die Ausbreitung der Coronavirus-Mutationen erschweren. Ab Donnerstag (04.02.) gelten deshalb strengere Schutzmaßnahmen.

Veröffentlicht: Mittwoch, 03.02.2021 17:08

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Landrat Spelthahn setzt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft. Sie gilt bis Karnevalsdienstag. Ab Donnerstag muss z.B. bei Versammlungen oder beim Einkaufen zwei statt bislang anderthalb Meter Abstand gehalten werden. Das gilt auch in Büros. Bei allen Versammlungen müssen vorher die Hände desinfiziert und dabei eine FFP2-Maske getragen werden. In Pflegeheimen gelten Besuchsbeschränkungen sobald dort ein positiver Coronafall bekannt ist. Im Einzelhandel ist nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmetern erlaubt – eine Ausnahme gilt nur für Apotheken. Von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch gilt außerdem ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Die wichtigsten Fragen beantwortet der Kreis Düren auf seiner Internetseite.

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"Die Verbreitung des mutierten Coronavirus bereitet uns erhebliche Sorge", sagt Landrat Wolfgang Spelthahn mit Blick auf mittlerweile 66 nachgewiesene Fälle der sogenannten englischen Mutante. "Um eine weitere Verbreitung einzudämmen, müssen wir sehr vorsichtig sein", betont der Landrat.
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Die wichtigsten veränderten Regeln im Überblick:

  • Der Mindestabstand soll dringend bei allen erlaubten Zusammenkünften und Versammlungen in Innenräumen künftig mindestens 2 Meter betragen (bisher: 1,5 Meter).
  • Haushaltsangehörige, die mit einem Menschen zusammenleben, der nachweislich mit dem mutierten Coronavirus infiziert ist (oder wo der Verdacht auf eine solche Infektion besteht), müssen für 14 Tage in Quarantäne ohne dass eine Freitestung nach 10 Tagen möglich ist .
  • Wer länger als 5 Minuten Kontakt zu einem Menschen hatte, der mit dem mutierten Virus infiziert ist und dabei weniger als 1,5 Meter Abstand hielt, ist nun Kontaktperson 1. Grades und muss in Quarantäne.
  • Für die Karnevalstage (Donnerstag 11. Februar, bis Dienstag, 16. Februar), herrscht ein Alkoholverbot in Innenstädten, Ortskernen und an Orten, bei denen es erwartungsgemäß regelmäßig zu Ansammlungen von Menschen kommt. Das ist insbesondere dort der Fall, wo nach der Corona-Schutzverordnung im öffentlichen Raum eine Maskenpflicht herrscht.
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Landrat Spelthahn zur Coronavirus-Mutation

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