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Laut dem Kläger stimmt die Entscheidung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit der Straßenverkehrsordnung überein. Die schreibt unter anderem vor, dass eine 30er-Zone in Bereichen eingerichtet werden darf, in denen es viel Fuß- und Radverkehr gibt - außerdem innerhalb von geschlossenen Ortschaften, in Vorfahrtsstraßen und in Wohngebieten. Das sei an der betroffenen Stelle nicht der Fall. Die Gemeinde Merzenich betont jedoch, dass die Beschränkung zum Schutz der Menschen vor Ort eingerichtet worden ist und es sehr wohl Vorfahrtsstraßen gibt. Deswegen sei die Einrichtung der 30er-Zone rechtens.
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