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Der Kläger wollte den Schornsteinfeger zu Aufgaben verpflichten, die nach dem Gesetz nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. Deswegen hatte der Schornsteinfeger die Aufgaben abgelehnt. Dagegen hatte der Mann aus Niederzier geklagt. Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass der Niederzierer sich nicht ausreichend um einen anderen Schornsteinfeger für die Aufgaben bemüht habe. Deswegen hatte er kein Recht, den ursprünglichen Schornsteinfeger mit den Aufgaben zu betrauen.
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