Trinkgeld im Job: Welche Regeln gelten?

Trinkgeldglas
© Christin Klose/dpa-tmn

Arbeitsrecht

Berlin (dpa/tmn) - Beim Friseur, im Restaurant, nach der Taxifahrt: In vielen Berufen ist Trinkgeld eine wichtige Einkommensquelle. Aber welche Regeln gelten? Muss das Trinkgeld versteuert werden, dürfen Beschäftigte es in jedem Fall behalten - und hat der Arbeitgeber da ein Wörtchen mitzureden? Arbeitsrechtler geben einen Überblick für Arbeitnehmer und Trinkgeldgeberinnen. 

Was ist Trinkgeld eigentlich?

Beim Trinkgeld handelt es sich um eine freiwillige Geldzahlung, die ein Kunde zusätzlich zum Rechnungsbetrag für eine Dienstleistung gibt. Rechtlich gesehen ist Trinkgeld eine sogenannte Anstandsschenkung. 

«Der Arbeitgeber darf das Trinkgeld also nicht auf den Lohn anrechnen», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Arbeitnehmer wiederum kann aber auch nicht auf Trinkgeld bestehen. 

Was ist der Unterschied zwischen Trinkgeld und Bedienzuschlag? 

Während Trinkgeld auf Freiwilligkeit beruht, sind Bedienzuschläge verpflichtende Zahlungen.

Ein Beispiel für einen solchen verpflichtenden Bedienzuschlag: Metergeld, das man beispielsweise Möbelpackern zahlt. Anders als Trinkgeld ist es Bestandteil des ausgewiesenen Preises - muss also vom Kunden bezahlt werden. Rechtlich handelt es sich hier um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber eingenommen wird und arbeits- sowie steuerrechtlichen Regelungen unterliegt.

Darf der Arbeitgeber das Trinkgeld einkassieren?

Nein. Freiwillig vom Kunden gezahltes Trinkgeld gehört dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf es nicht einbehalten und muss es an die Mitarbeitenden weitergeben.

Wenn der Kunde das Trinkgeld an den Arbeitgeber zahlt - etwa weil im Restaurant die Rechnung mit Karte bezahlt wird - kann der Arbeitnehmer dessen Herausgabe verlangen. 

Darf der Arbeitgeber das Trinkgeld für alle sammeln - und wer entscheidet dann über die Verteilung?

Grundsätzlich können Beschäftigte das von ihnen eingenommene Trinkgeld auch behalten. Eine Abschöpfung ist aber bei entsprechender arbeits- oder betriebsrechtlicher Regelung zulässig - das kann ein sogenanntes Tronc-System sein. Dabei handelt es sich um einen Trinkgeld-Pool. 

Der Arbeitgeber darf aber nicht allein über die Aufteilung entscheiden, gibt Peter Meyer zu Bedenken. Die Verteilung muss nachvollziehbar sein – etwa nach Funktion, Einsatzzeit oder Umsatzbeteiligung. «Häufig existieren in kleinen Betrieben keine schriftlichen Regelungen, stattdessen wird die Aufteilung intern festgelegt», sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Müssen Beschäftigte ihrem Vorgesetzten mitteilen, wie viel Trinkgeld sie in einer Schicht bekommen haben?

Eine generelle Pflicht dazu besteht nicht. Eine Auskunftspflicht kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder betrieblichen Regelungen ergeben – insbesondere bei der Aufteilung des Trinkgelds unter den Beschäftigten. 

Dürfen Beschäftigte auf Trinkgeld in bar bestehen?

Nein. Es besteht kein Anspruch auf Barzahlung. Die Zahlungsform richtet sich nach den Gepflogenheiten des Betriebs und den Wünschen der Kunden.

Müssen Beschäftigte ihr Trinkgeld versteuern?

Freiwilliges Trinkgeld, das direkt vom Kunden gezahlt wird, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird das Trinkgeld dagegen vom Arbeitgeber über ein Tronc-System ausgezahlt oder handelt es sich um Bedienzuschläge, ist es steuerpflichtig.

Wie viel Trinkgeld ist in den jeweiligen Branchen üblich? 

Die Höhe des Trinkgelds variiert je nach Branche, Betrieb und Standort. In der Gastronomie kann das Trinkgeld Fuhlrott zufolge zwischen fünf und 20 Prozent des Umsatzes ausmachen. Allgemeingültige oder tarifliche Regelungen zur Höhe existieren jedoch nicht.

In typischen Trinkgeldbranchen wie (Friseur-)Handwerk oder Lieferdiensten sind laut Meyer etwa zehn Prozent Trinkgeld üblich. 

Gut zu wissen: «Besonders bei Paket- und Lieferdiensten empfiehlt sich die Barzahlung, da bei elektronischer Zahlung das Trinkgeld nicht immer bei den Beschäftigten ankommt», sagt Meyer.

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Trinkgeldoptionen auf dem Display eines Kartenlesegeräts
Trinkgeld kann nicht mehr nur in bar bezahlt werden. Auch wenn Kundinnen es per Kartenzahlung aufschlagen, muss der Arbeitgeber es dem Beschäftigten auszahlen. © Gregor Tholl/dpa/dpa-tmn
Trinkgeld kann nicht mehr nur in bar bezahlt werden. Auch wenn Kundinnen es per Kartenzahlung aufschlagen, muss der Arbeitgeber es dem Beschäftigten auszahlen.
© Gregor Tholl/dpa/dpa-tmn

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