Pflichten bei Schnee und Eis

Bei der aktuellen Wetterlage ist wieder fegen und streuen angesagt vor der Haustüre. Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Es gibt aber auch Ausnahmen. Dafür muss man dann genauer in den Mietvertrag schauen. Mietende müssten demnach Schnee räumen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sei, so der Deutsche Mieterbund.

Eine Regelung in der Hausordnung reiche nicht aus. Wenn die Arbeiten von einem Hausmeister oder eines gewerblichen Räumungsdienstes erledigt werden, können die anfallenden Kosten dann als Betriebskosten umgelegt werden. Grundsätzlich gilt, dass Gehwege und Zugänge zu Haus, Mülltonnen oder Garage werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr geräumt und gestreut werden müssen. Bei Glatteis sofort. 

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